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   OLG Koblenz, 16.08.2005 - 1 Ws 501/05   

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https://dejure.org/2005,10270
OLG Koblenz, 16.08.2005 - 1 Ws 501/05 (https://dejure.org/2005,10270)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.08.2005 - 1 Ws 501/05 (https://dejure.org/2005,10270)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. August 2005 - 1 Ws 501/05 (https://dejure.org/2005,10270)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung; Bestehen einer "Konkurrenzsituation" zwischen einem Rechtsmittel in der Hauptsache und einer Beschwerde; Überprüfung der Ablehung einer Pflichtverteidigerbestellung; Pflicht zur Bestellung eines ...

  • Judicialis

    StPO § 140 Abs. 2; ; StPO § 305; ; StPO § 305 S. 1; ; StPO § 329; ; StPO § 329 Abs. 1; ; StPO § 336 S. 2; ; StPO § 412; ; StGB § 20; ; StGB § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93

    Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.08.2005 - 1 Ws 501/05
    Grundsätzlich unterliegen nach § 336 S. 2 StPO auch Entscheidungen über die Pflichtverteidigerbestellung der Prüfung des Revisionsgerichts (BGHSt 39, 310, 313; BGH NStZ 1992, 292).
  • OLG Hamm, 05.11.1999 - 2 Ws 325/99

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers für ein Strafvollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.08.2005 - 1 Ws 501/05
    Die Fähigkeit der Selbstverteidigung ist etwa eingeschränkt, wenn der Beschuldigte einen Intelligenzgrad an der Grenze des Schwachsinns aufweist (vgl. OLG Hamm StV 2000, 92) oder wenn eine Anwendung der §§ 20, 21 StGB konkret in Betracht zu ziehen ist (vgl. OLG Hamm StV 1984, 66; Wohlers in SK-StPO, § 140 Rdnr.49).
  • OLG Zweibrücken, 14.02.1985 - 1 Ss 259/84

    Revision aufgrund Sachbeschwerde und Verfahrensrüge; Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.08.2005 - 1 Ws 501/05
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die psychische Störung zu einem unangemessenen prozessualen Verhalten des Angeklagten geführt hätte, woraus seine mangelnde Verteidigungsfähigkeit abgeleitet werden könnte (vgl. hierzu OLG Celle StV 1997, 264; OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135, 136).
  • OLG Hamm, 30.01.1986 - 6 Ws 23/86

    Ausschluß der Beschwerde; Entscheidung des Berufungsgerichts;

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.08.2005 - 1 Ws 501/05
    Diesem Zweck entsprechend greift § 305 S. 1 StPO deshalb dann nicht ein, wenn dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zusteht (vgl. OLG Hamm NStZ 1986, 328, 329; Meyer-Goßner a. a. O.).
  • OLG Koblenz, 31.01.1996 - 2 Ws 70/96
    Auszug aus OLG Koblenz, 16.08.2005 - 1 Ws 501/05
    Der Senat hat bisher die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Vorsitzenden nur zusammen mit der Sachentscheidung angefochten werden kann und § 305 S. 1 StPO der Zulässigkeit der Beschwerde entgegen steht (vgl. Senat, 1 W 356/01 vom 8. Januar 2001 - ebenso OLG Koblenz, 2. Strafsenat NStZ-RR 1996, 206).
  • OLG Hamm, 23.11.1983 - 1 Ws 172/83
    Auszug aus OLG Koblenz, 16.08.2005 - 1 Ws 501/05
    Die Fähigkeit der Selbstverteidigung ist etwa eingeschränkt, wenn der Beschuldigte einen Intelligenzgrad an der Grenze des Schwachsinns aufweist (vgl. OLG Hamm StV 2000, 92) oder wenn eine Anwendung der §§ 20, 21 StGB konkret in Betracht zu ziehen ist (vgl. OLG Hamm StV 1984, 66; Wohlers in SK-StPO, § 140 Rdnr.49).
  • OLG Zweibrücken, 08.02.2019 - 1 Ws 36/19

    Hauptverhandlung in Strafverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags

    Über diese Fälle hinaus wird die Statthaftigkeit der Beschwerde jedoch auch in Fällen bejaht, in denen entweder gegen das Urteil kein Rechtsmittel mehr statthaft ist oder wenn dem Angeklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die angefochtene Entscheidung hiermit aber nicht überprüft werden kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2011 - 1 Ws 154/11 - juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. August 2005 - 1 Ws 501/05 -, juris Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 1997 - 1 AR 594/97 - 5 Ws 313/97 -, juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 6 Ws 23/86 -, juris Orientierungssatz 1; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 305 Rn. 1; Neuheuser in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 305 Rn. 3).
  • LG Neubrandenburg, 30.09.2015 - 82 Qs 112/15

    Messfilm, Akteneinsicht, Beschwerde

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dem Betroffenen ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zusteht (vgl. OLG Hamm NStZ 1986, 328, 329) oder wenn dem Angeklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (vgl. OLG Koblenz, 1 Ws 501/05 vom 16.08.2005).
  • KG, 22.09.2009 - 1 Ss 350/09

    Pflichtverteidiger, Alkoholeinfluss, Tatbegehung, sonstige Umstände, Unfähigkeit,

    Bei einem medikamentös gut eingestellten Angeklagten, dessen Taten keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass sie in einem Zusammenhang mit der Erkrankung stehen, werden im Regelfall keine besonderen Schwierigkeiten auftreten (vgl. auch OLG Koblenz Beschluss vom 16. August 2005 - 1 Ws 501/05 - juris Rdnr. 11 f.).
  • OLG Koblenz, 17.03.2011 - 1 Ws 154/11

    Jugendstrafverfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer

    Diesem Zweck entsprechend greift § 305 Satz 1 StPO deshalb dann nicht ein, wenn dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zusteht (vgl. OLG Hamm NStZ 1986, 328 ; Meyer-Goßner a. a. O.) oder wenn dem Angeklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (Senat, Beschluss 1 Ws 501/05 vom 16.08.2005).
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